AGB
1. Auftragserteilung
1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung der nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall zugestimmt.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Wie vorderseitig angegeben.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden "ab Werk". Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei der Versendung trägt der Kunde. Dies gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie bei Frankolieferungen. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden versichert. Die Versicherung durch uns bedeutet nicht, daß wir die Gefahrtragung für den Transport übernehmen. Warenrücksendungen sind nur versichert, wenn der Kunde die gleiche Versendungsform verwendet, die wir bei der Zusendung gewählt hätten. Außerdem muß die Rücksendung zuvor mit uns abgesprochen werden. Der Kunde verpflichtet sich, bei Warenrücksendungen die soeben genannten Regelungen zu beachten. Die Kosten der Transportversicherung bei Rücksendung trägt mit Ausnahme berechtigter Gewährleistungsfälle der Kunde. Für die Gefahrtragung und den Versicherungsschutz von Auswahlwaren gilt Abschnitt 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
3.3 Folgende Ereignisse bewirken - soweit leistungshemmend - eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist: Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluß eintreten oder bei uns bei Vertragsabschluß unverschuldet unbekannt sind; sonstige nach Vertragsabschluß eintretende außergewöhnliche, für uns unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse, nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrung.
3.4 Setzt uns der Besteller im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsanordnung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit berührte. Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
3.5 Die Haftungsbegrenzung gem. Absatz (4) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In diesen Fällen sind wir jedoch nur zum Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens verpflichtet.
4. Auswahlen
4.1 Waren, die wir dem Kunden zur Auswahl überlassen, gelten als endgültig käuflich übernommen, wenn und soweit wir nicht binnen der in der beigefügten Auswahlnota angegebenen Frist die Waren zurückerhalten.
4.2 Die Auswahlware ist durch uns versichert, solange diese Auswahlfrist läuft; alsdann geht alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs und Abhandenkommens, auf den Empfänger über.
4.3 Werden Auswahlwaren vom Kunden - jeweils schon vor Ablauf der in der Auswahlnota angegebenen Frist - als Ausstellungsstücke eingesetzt, in Reiselager aufgenommen, Dritten zur Auswahl oder in Kommission gegeben oder außerhalb der Geschäftszeit nicht im Geldschrank aufbewahrt, dann trägt der Kunde ab diesem Zeitpunkt alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz dieser Ware zu sorgen und tritt im Schadensfall entstehende Ansprüche gegenüber der Versicherung hiermit im voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ziff. 6.8 gilt entsprechend.
4.4 Auswahlrücksendungen sind über uns nur versichert, wenn der Kunde die Ware vor Ablauf der Auswahlfrist an uns zurücksendet und hierbei die gleiche Versendungsart einhält, die wir für die Zusendung gewählt hätten. Der Kunde verpflichtet sich zur Beachtung dieser Regelung und kommt bei Verstoß hiergegen für den entstandenen Schaden auf.
5. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
5.1 Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.
5.2 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir dem Kunden gegenüber nur - nach unserer Wahl - zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung oder nach seiner Wahl Wandlung begehren.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auf unserer Geschäftsbedingung herrührenden, auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
6.2 Wenn wir im Interesse des Kunden als Aussteller eines Umkehr- bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmäßige Haftung eingehen, erlöschen unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Kunde den Wechsel voll eingelöst oder uns von unserer wechselmäßigen Haftung völlig freigestellt hat.
6.3 Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, unter überlassung aller für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Kopie des Pfändungsprotokolls usw.) Außerdem ist der Käufer verpflichtet, in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahmung unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferant sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Käufer uns gegenüber schadenersatzpflichtig.
6.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder Beschädigung zu versichern. Der Käufer tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
6.5 Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises einschließlich Mehrwertsteuer sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist unwiderruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung so lang treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung sowie Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs oder Vergleich). Der Kunde hat uns dann auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen.
6.6 a. Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr be- oder verarbeiten. Be- oder Verarbeitung erfolgen für uns im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An einer durch Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum. Wenn unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht uns gehörender Ware verarbeitet wird, erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen mitverarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteile einer anderen Sache als Hauptsache, so besteht darüber Einigkeit, daß auf uns das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert der Hauptsache zum Zeitpunkt der Verbindung übergeht. Unser Miteigentum wird von unserem Kunden kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt.
6.6 b. Falls unsere Vorbehaltsware nach Verarbeitung auf Kredit weiterveräußert werden sollte, tritt der Kunde seinen Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch) in Höhe unseres Fakturenwertes bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wurde unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, wird der Kaufpreisanspruch/(oder Vergütungsanspruch) nur in Höhe des Fakturenwertes unser mitverarbeiteten Ware im voraus an uns abgetreten. - Erlangen wir kraft Gesetzes oder kraft unserer Geschäftsbedingungen bei Verbindung von uns gelieferter Sachen mit anderen Sachen Miteigentum, so tritt der Kunde für den Fall der Weiterveräußerung der miteinander verbundenen Sachen seinen Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch) in Höhe des Wertes unserer mitverbundenen Sache gemäß unserer Faktura im voraus an uns ab. Im übrigen gilt für Abtretung und Einziehung jeweils Ziff. 6.5 entsprechend.
6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (z.B. Zahlungsverzug) sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers in Besitz zu nehmen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten sowie eine etwaige Pfändung durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.8 Wir verpflichten uns ,die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
7. Rechte bei Vermögensverschlechterung - Gutschrifterteilung
7.1 Bei nach Vertragsabschluß z.B. durch Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetretener wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden sind wir - unbeschadet aller sonstigen Rechte - zu folgenden Maßnahmen befugt. Soweit wir unsere Lieferungen noch nicht erbracht haben, sind wir bezüglich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit geleistet oder seine Gegenleistung nicht erbracht hat.
7.2 Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden erfolgt Gutschrift. Hierbei behalten wir uns Abschläge vor entsprechend
a) dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z.B. wegen Kosten gegebenenfalls erforderlicher Auffrischungsarbeiten; wegen Neuetikettierungskosten bei vom Kunden entfernten oder während der Lagerzeit beschädigten und unansehnlich gewordenen Originaletiketten).
b) einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer überarbeitung oder technischer Weiterentwicklung.
c) einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren Besitz gelangt. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, daß ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist.
8. Urheberschutz
Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und textlichen Gestaltungen sowie jegliche Art von geistigem Eigentum und dergleichen dürfen vom Käufer, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder schuldhafte Verstoß hiergegen macht den Kunden schadenersatzpflichtig.
9. Datenschutz
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten, bzw. verarbeiten zu lassen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb
10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich unser Geschäftssitz.
10.2 Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei vollkaufmännischen Kunden für beide Teile unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden mit Sitz im Ausland.
10.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluß des UN-Kaufrechtsübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.